Zukunft Stiften – Informationen zu Erbschaften

Die gesetzliche Erbfolge

Erbfolgeregelung

Mein letzter Wille

Der Erbvertrag
Mit einem Erbvertrag vereinbart der Erblasser mit einer oder mehreren Personen einen Vertrag. Diese Form des letzten Willens eignet sich beispielsweise dafür, seinen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abzusichern oder eine Unternehmensnachfolge zu regeln.

Es können aber auch Bedingungen an das Erbe durch einen Erbvertrag geknüpft werden. So können Sie beispielsweise verfügen, dass Ihr Nachlassempfänger die Kosten Ihrer Beerdigung übernimmt. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet und kann grundsätzlich nur gegenseitig widerrufen werden. Durch ein Testament bzw. einen Erbvertrag tritt der Erbe bzw. treten die Erben (die Erbengemeinschaft) als Ihr Rechtsnachfolger ein. Dies bedeutet, dass er Ihre Rechte und Pflichten übernimmt.
Das Vermächtnis
Durch ein Vermächtnis vermachen Sie einem Menschen oder einer gemeinnützigen Organisation ohne Verpflichtung konkrete Dinge, wie beispielsweise Gegenstände, Immobilien, Ausschüttungen von Gewinnen oder einen bestimmten Geldbetrag. Der Vermächtnisnehmer zählt nicht zur Erbengemeinschaft und hat ihr gegenüber den Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisses.
Die Schenkung
Eine Schenkung erfolgt zu Lebzeiten — eine Erbschaft von Todes wegen.

Aus verschiedenen Gründen kann es von Vorteil sein zu schenken. Sie können durch eine Schenkung größere Vermögen steuerfrei übertragen. Die Höhe der Schenkungsfreibeträge bemisst sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Die Schenkungsfreibeträge leben nach 10 Jahren wieder auf.

Hierbei sollten Sie jedoch bedenken, dass Schenkungen unwiderruflich sind. Von einem eventuellen Steuervorteil profitiert der Erbe, nicht Sie als Erblasser. Schenkungen sollten gut überlegt und gut geplant sein.

Nachlassbesteuerung

Freibeträge
Für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft*: 500.000€ (Steuerklasse I)

Für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder: 400.000€ (Steuerklasse I)

Für Enkelkinder: 200.000€ (Steuerklasse I)

Für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft: 100.000€ (Steuerklasse I)
Für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: 20.000€ (Steuerklasse II)

Für alle anderen Empfänger einer Schenkung 20.000€ (Steuerklasse III)
Weitere Freibeträge
Für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung erhalten Erben der Steuerklasse I noch einmal einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 41.000 Euro. Für andere bewegliche Gegenstände kann ein Freibetrag von 12.000 Euro in Anspruch genommen werden.

In den Steuerklassen II und III müssen sich die Erben mit nur einem zusätzlichen Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände begnügen. Dieser beträgt 12.000 Euro.

Sie wollen Zukunft stiften?

Unsere Mitarbeiterin Ute Reisgies berät Sie gern bei weiteren Fragen und Wünschen – selbstverständlich auch in einem persönlichen Gespräch. 

Sie ist unsere Ansprechpartnerin rund um das Thema “Zukunft stiften”.
Sie erreichen uns telefonisch:
Montag bis Donnerstag 
von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr 
und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
+49 7195-30 55-230
Anschrift
Björn Steiger Stiftung 
Fördererabteilung 
Petristraße 12 
71364 Winnenden
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