< Previous10Mein letzter Wille Mit der Testierfreiheit haben Sie die Möglichkeit, Ihr Erbe den von Ihnen gewünschten Personen zukommen zu lassen. Dadurch setzen Sie die gesetzliche Erbfolge außer Kraft und Ihr freier Wille wird zum Ausdruck gebracht.Ihr Testament sollten Sie an einem leicht auffindbaren Ort hinterlegen, so dass im Fall Ihres Ablebens schnell darauf zugegriffen werden kann. Dies kann zu Hause, bei Ihren wichtigen Unterlagen oder aber auch bei einem Nachlassge-richt sein. Hier erhalten Sie auch Rechtsbeistand und eine Beratung bei der Erarbeitung Ihres Testaments.Hinweis: Der Pflichtteil ist hierbei die einzige Einschrän-kung, die Sie zu beachten haben. Erfahren Sie mehr dazu auf Seite 7.1011Wenn Sie Ihren Nachlass aktiv und nach Ihren Wünschen gestalten möchten, regeln Sie dies mit einem Testament — Ihrem letzten Willen. Diese wichtige Entscheidung sollte nicht voreilig getroffen, sondern gut durchdacht und in Ruhe ge-staltet werden.Durch Ihr Testament nimmt der Erbe alle Rechte und Pflich-ten auf sich, die durch Ihren letzten Willen festgelegt werden. Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet diesen anzunehmen, sondern kann das Erbe auch ausschlagen.Das TestamentEigenhändiges Testament• Eine Überschrift ist sinnvoll. So kann das Dokument schneller als Ihr letzter Wille er-kannt werden und unterstreicht Ihre Ernst-haftigkeit.• Sie sollten Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihre Adresse angeben.• Haben Sie bereits ein eigenhändiges Tes-tament geschrieben, stellen Sie folgenden Satz voran: „Hiermit hebe ich alle bisherigen letztwilligen Verfügungen auf.“• Es sollte klar und eindeutig verfasst sein, um spätere Unklarheiten im Vorfeld auszu-schließen.• Ort und Datum müssen vermerkt sein, da es die Reihenfolge mehrerer Testamente erkennen lässt — gültig ist immer das Aktu-ellste.• Ihr Testament muss eigenhändig unter-schrieben sein!• Eigenhändig ist wörtlich zu nehmen — alles muss vom Verfasser selbst ge-schrieben sein. Falls Sie eine unleserliche Schrift haben sollten, können Sie eine maschinengeschriebene Lesehilfe zu-sätzlich beifügen.• Änderungen und Ergänzungen sind je-derzeit möglich.• Aufbewahrung: Sie können Ihr Testa-ment überall aufbewahren. Jedoch sollte es leicht auffindbar sein. Sie können es auch beim Amts- oder Nachlassgericht Ihres Wohnortes oder bei einem Notar Ih-res Amtsbezirks hinterlegen lassen.Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form der per-sönlichen Nachlassregelung und hat den Vorteil, dass Sie es ohne großen Aufwand verfassen können. Dabei sollten Sie al-lerdings nachstehende Punkte beachten, die zum Schutz vor Fälschungen dienen.Mein letzter Wille12Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr letzter Wille rechts-gültig ist und nicht angefochten werden kann, sollten Sie es von einem Notar erstellen lassen. Dieser ist verpflichtet, Sie zu beraten und Ihre Testierfähigkeit festzustellen. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen ebenfalls beratend zur Seite stehen, vor allem wenn es um steuerliche Folgen Ihres letzten Willens geht. Durch ein notarielles Testament kann später auch auf einen Erbschein verzichtet werden. Hinweis: Der Erbschein wird auf Antrag vom Nachlassge-richt für die Erbberechtigten ausgestellt — Pflichtteilbe-rechtigte sind nicht auf den Erbschein angewiesen — er wird benötigt, um die Erbschaftsannahme als auch die Miterben auszuweisen.Notarielles TestamentMein letzter Wille13Das gemeinschaftliche Testament ist auch als Berliner Testa-ment bekannt. Hier setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben ein (der Pflichtteilsanspruch bleibt bestehen). Ein Ehepartner setzt das Dokument auf, der andere Ehepartner muss eigenhändig vermerken, dass dies auch sein letzter Wille ist. Da das Testament für beide Seiten bindend ist, sollten Sie ausdrücklich im Testament erwäh-nen, dass der überlebende Partner den gemeinsamen letzten Willen nochmals ändern darf. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall das Vermögen zweimal vererbt wird und dadurch unter Umständen zweimal Erbschaftsteuer anfallen kann.Mein letzter WilleGemeinschaftliches Testament141415Jedes Elternteil darf seinem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro schenken, ohne dass eine Schenkungssteuer anfällt. Bei darauf-folgenden Schenkungen oder Erbschaften wird die ursprüngliche Schenkung wie folgt besteuert:Der ErbvertragDie SchenkungDas VermächtnisMit einem Erbvertrag vereinbart der Erblasser mit einer oder mehreren Personen einen Vertrag. Diese Form des letzten Willens eignet sich beispielsweise dafür, seinen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abzusichern oder eine Unternehmensnachfolge zu regeln.Es können aber auch Bedingungen an das Erbe durch einen Erbvertrag geknüpft werden. So können Sie beispielsweise verfügen, dass Ihr Nachlassempfänger die Kosten Ihrer Beer-digung übernimmt. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet und kann grundsätzlich nur gegenseitig widerrufen werden. Durch ein Testament bzw. Erbvertrag tritt der Erbe bzw. die Erben (die Erbengemeinschaft) als Ihr Rechtsnachfolger ein. Dies bedeutet, dass er Ihre Rechte und Pflichten übernimmt. Beispiel für ein VermächtnisEine Schenkung erfolgt zu Lebzeiten — eine Erbschaft von To-des wegen.Aus verschiedenen Gründen kann es von Vorteil sein zu schenken. Sie können durch eine Schenkung größere Vermö-gen steuerfrei übertragen. Die Höhe der Schenkungsfreibe-träge bemisst sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Die Schenkungsfreibeträge leben nach 10 Jahren wieder auf. Hierbei sollten Sie jedoch bedenken, dass Schenkungen unwiderruflich sind. Von einem eventuellen Steuervorteil pro-fitiert der Erbe, nicht Sie als Erblasser. Schenkungen sollten gut überlegt und gut geplant sein.1. Jahr vor Erbfall:2. Jahr vor Erbfall:3. Jahr vor Erbfall:4. Jahr vor Erbfall:5. Jahr vor Erbfall:6. Jahr vor Erbfall:7. Jahr vor Erbfall:8. Jahr vor Erbfall:9. Jahr vor Erbfall:10. Jahr vor Erbfall:11. Jahr vor Erbfall:Durch ein Vermächtnis vermachen Sie einem Menschen oder einer gemeinnützigen Organisation ohne Verpflichtung kon-krete Dinge, wie beispielsweise Gegenstände, Immobilien, Ausschüttungen von Gewinnen oder einen bestimmten Geld-betrag. Der Vermächtnisnehmer zählt nicht zur Erbengemein-schaft und hat ihr gegenüber den Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisses.100%90%80%70%60%50%40%30%20%10%- %Beispiel:Mein letzter Wille16NachlassbesteuerungBei einer Erbschaft erbt unter Umständen der Staat im Rahmen der Erbschafts-steuer mit. Auch dies sollten Sie bei Ihrem Testament beachten. Für nahe Angehö-rige gibt es festgesetzte Freibeträge, die nicht zu versteuern sind. Übersteigt das Erbe jedoch diesen Wert, wird der übersteigende Betrag nach der jeweilig geltenden Steuerklasse versteuert.Gemeinnützige Organisationen wie die Björn Steiger Stiftung sind von der Erb-schaftsteuer befreit. Ihr Erbe kann somit ohne Abschläge Gutes tun.Für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft*€ 500.000IFür Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder€ 400.000IFür Enkelkinder€ 200.000IFür Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft€ 100.000IFür Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schen-kung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stief- eltern, Stiefkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft€ 20.000IIFür alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft€ 20.000IIIFreibeträge* Eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in Steuerklasse III eingestuft. Das führt zu deutlich höheren Steuerumsätzen als bei Ehegatten. Um eine Gleichstellung mit Ehepartnern zu erreichen, gilt für Lebenspartner ein Freibetrag von 500.000 Euro — also genauso viel wie bei Ehegatten.Weitere FreibeträgeFür Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung erhalten Erben der Steuer-klasse I noch einmal einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 41.000 Euro. Für andere bewegliche Gegenstände kann ein Freibetrag von 12.000 Euro in An-spruch genommen werden.In den Steuerklassen II und III müssen sich die Erben mit nur einem zusätzli-chen Freibetrag für Hausrat und ande-re bewegliche Gegenstände begnügen. Dieser beträgt 12.000 Euro.17* in der vorherigen Fassung des ErbStG gemäß Gesetz vom 24. Dezember 2008 galt hier jeweils ein Steuersatz von 30 % ** hier von 50 %NachlassbesteuerungÜbersicht über die Steuersätze in den verschiedenen SteuerklassenGemäß §19 ErbStG (unter Berücksichtigung der Änderungen gemäß Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 mit Geltung ab dem 1. Januar 2010)Wert des steuerplichtigen Erwerbs bis zu folgenden Euro-Beträgen:SteuerklasseISteuerklasseIISteuerklasseIII€ 75.000€ 300.000 € 600.000€ 6.000.000€ 13.000.000€ 26.000.000< € 26.000.0007 %15 % *30 %11 %20 % *30 %15 %25 % *30 %19 %30 %30 %23 %35 % **50 %27 %40 % **50 %30 %43 % **50 %18NachlassbesteuerungMit meinem letzten Willen Zukunft stiftenEine Stiftungsgründung oder eine Zustiftung können Sie bereits zu Lebzeiten vornehmen. Mit ihr können Sie ein The-ma, welches Ihnen am Herzen liegt, auch nach Ihrem Ableben unterstützen und voranbringen.1819Mein letzter Wille — die Stiftung StiftungZustiftung Treuhandstiftung VerbrauchsstiftungMit der Errichtung einer Stiftung können Sie sich dau-erhaft, über Ihren Tod hinaus, für soziale und karitative Projekte engagieren. Per Testament oder Erbvertrag können Sie eine Stiftung einrichten und auf diese Wei-se unter Ihrem Namen für die Zukunft Gutes bewirken. Eine rechtsfähige Stiftung ist meist mit einem hohen Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden und ist deswegen nur bei einem größeren Vermögen zu empfehlen.Sie können eine Zustiftung vornehmen. Im Gegensatz zu einer Spende, die zeitnah für die geförderten Pro-jekte ausgegeben werden muss, wird eine Zustiftung dem Stiftungskapital zugeführt und bleibt dort für die Ewigkeit erhalten. Es dürfen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen für die Förderung der Projekte verwendet werden. Je höher das Stiftungsvermögen ist, desto höhere Erträge können ausgeschüttet wer-den. Das Stiftungskapital darf nicht angetastet wer-den. Eine Treuhandstiftung ist eine nicht rechtsfä-hige Stiftung, die durch eine weitere Stiftung als Treuhänderin verwaltet wird. So können ebenfalls in Ihrem Namen soziale Projekte ge-staltet werden. Die Verwaltungskosten wer-den hier von der Treuhänderin übernommen.Wenn das Kapital einer Stiftung im Laufe der Zeit aufgebraucht wird, spricht man von einer Verbrauchsstiftung. Diese Form der Stiftung bietet sich an, wenn Sie neben den Erträgen auch mit dem Kapital etwas bewirken möchten. Die Mindestdauer einer solchen Stiftung beträgt 10 Jahre.Next >