Zukunft stiftenInformationsbroschüre zu ErbschaftenInhaltsverzeichnisGrußwort 4Die gesetzliche Erbfolge 6Die Björn Steiger Stiftung 22Die Zukunft mitgestalten 5 • Der Pflichtteil 7 • Mit unseren Projekten Zukunft stiften 27 • „Kampf dem Herztod“ 30 • Erfolgeregelung 6 • Unsere Meilensteine 24 • Beispiele zur gesetzlichen Erbfolge 8 • „Notruf 110/112“ 28 • Checkliste 35 • „Retten macht Schule“ 31 • „100.000 Leben zu retten“ 32 • Erbordnung 9 • Baby-Notarztwagen-System „Felix“ 29 • „Sani Sanelli“ 31 • „Rettungsdienst- und Notarztgrundversorgung“ 33Alles auf einen Blick 34Ihre Ansprechpartnerin 37Impressum 38 • Eigenhändiges Testament 11 • Das Testament 11Mein letzter Wille 10 • Notarielles Testament 12 • Gemeinschaftliches Testament 13 • Stiftung 19 • Der Erbvertrag 15 • Zustiftung 19 • Das Vermächtnis 15 • Treuhandstiftung 19 • Die Schenkung 15 • Verbrauchsstiftung 19Nachlassbesteuerung 16Mit dem letzten Willen Zukunft stiften 18Grußwort des Gründerehepaares Steiger 204zige Projekte, die Sie mit Ihrem Erbe erhalten und fördern würden? Nutzen Sie die gegebenen Chancen, um die Zukunft nach Ihren Möglichkeiten zu gestalten. Wir möchten Ihnen mit dieser Broschüre eine Hilfestellung zum Thema Vererben an die Hand geben und Ihnen darlegen, wie Sie gemeinnützige Organisationen in Ihrer Nachlassrege-lung berücksichtigen können. Sie erhalten zudem einen Ein-blick in die Projekte der Björn Steiger Stiftung, die sich seit über 45 Jahren die Verbesserung der Notfallhilfe auf die Fah-ne geschrieben hat.Setzen Sie sich mit Ihrem Vermächtnis für die Lebensrettung ein und lassen Sie uns gemeinsam Zukunft stiften.Herzlichst,IhrPierre-Enric SteigerPräsident der Björn Steiger StiftungSehr geehrte Leserin, Sehr geehrter Leser,die Nachlassregelung ist ein sensibles und auf den ersten Blick vielleicht unangenehmes, trauriges Thema. Wir leben in einer Zeit, in der viele Menschen im hohen Alter noch kör-perlich sowie geistig fit sind und somit weiterhin ein aktives Leben führen möchten. Die Auseinandersetzung mit der eigenen Sterblichkeit bedeutet da häufig eine Überwindung. Doch genauso aktiv und selbstbewusst wie „Best–Ager“ ihren Ruhestand gestalten, sollte auch der Nachlass früh-zeitig und bedacht geregelt werden. Denn auf den zweiten Blick gibt uns die Gewissheit, den Verbleib des Vermächt-nisses in die eigene Hand genommen zu haben, ein sicheres Gefühl. Was wollen Sie den Menschen vermachen, die Ihnen nahestehen? Möchten Sie nach Ihrer Lebenszeit weiterhin Spuren in der Gesellschaft hinterlassen? Gibt es gemeinnüt-GrußwortDie Zukunft mitgestalten über das eigene Leben hinaus. Dieser Gedanke gewinnt in der heutigen Gesellschaft im-mer mehr an Bedeutung. Viele von uns haben den Wunsch etwas zu hinterlassen, das fortbesteht. Das Wissen, dass man der Nachwelt etwas vermacht hat und einen eigenen kleinen Beitrag geleistet hat, erfüllt einen mit Zufriedenheit und Stolz.Bei der Planung Ihres Nachlasses sind Ihnen Ihre Angehöri-gen wahrscheinlich am wichtigsten — diejenigen, die man gut versorgt wissen mag, auch wenn man selbst nicht mehr ist. So denkt auch der deutsche Staat, weshalb er den gesetz-lichen Pflichtanteil im Erbrecht festgelegt hat (mehr dazu auf Seite 7). Doch was ist, wenn Sie noch etwas anderes mit Ihrem Ersparten vorhaben? Möchten Sie mit Ihrem Vermächtnis für eine lebenswertere Gesellschaft und eine gemeinnützige Organisation einste-hen? Nehmen Sie sich die Zeit und die Ruhe, um sich mit sol-chen Fragen und Gedanken auseinanderzusetzen. Heutzu-tage gibt es viele Möglichkeiten, sich für einen guten Zweck einzusetzen, egal ob zu Lebzeiten — oder danach.In dieser Broschüre finden Sie einige allgemeine Hinweise zum Thema Vererben und welche verschiedenen Varianten dabei möglich sind, eine Organisation wie die Björn Steiger Stiftung dabei zu berücksichtigen. Wir hoffen, dass wir Ih-nen verschiedene, neue Wege aufzeigen und Ihnen einige Anregungen geben, die Ihnen für Ihren letzten Willen nütz-lich sein können.56Es steht jedem frei seine Erben selbst zu bestimmen. Wenn diese nicht durch ein gültiges Testament oder einen gültigen Erbvertrag benannt wurden, bestimmt das Gesetz die Erbfol-ge. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Reihenfolge, in der die Verwandten des Verstorbenen erbberechtigt sind. Dieses sogenannte Ordnungssystem teilt die Verwandten je nach Abstammung ein. Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen Verwandte der nachfolgenden Ordnung als Erben aus.Das bedeutet: Solange Verwandte der ersten Ordnung zu finden sind, kommen Verwandte der zweiten Ordnung nicht als Erben infrage. Gleiches gilt für weiter entfernte Verwand-te. Sollte es keine lebenden Verwandten mehr geben oder haben alle das Erbe ausgeschlagen, erbt das Bundesland in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte.Die Höhe der Erbschaft richtet sich nach dem Verwand-schaftsgrad. Hierbei ist das Ehegattenerbrecht besonders zu beachten. Durch das Ehegattenerbrecht wird das Erbrecht der übrigen Verwandten eingeschränkt. Der überlebende Ehegatte erbt immer ein Viertel des Nachlasses. Sind keine Kinder vorhanden oder die Eheleute lebten in einer Zugewinn-gemeinschaft sogar die Hälfte. Sind mehrere Erben vorhanden, werden diese zu einer Erben-gemeinschaft. Die Folge ist, dass alle Rechte und Pflichten auf diese Gemeinschaft übergehen und sämtliche Entscheidunge-nen über den Nachlass nur einheitlich getroffen werden kön-nen.Die gesetzliche ErbfolgeErbfolgeregelungLetztwillige VerfügungTestament:Einseitige Erklärung notariell oder handschriftlichErbvertrag:Mehrseitige Erklärungnur notariellRegelung durch §§ 1924 - 1936 BGBErbfolge nach Verwandschaftsgraden, Sonderrecht des EhegattenEs gibt zwei Varianten der Erbfolgeregelung. Entweder haben Sie eine letztwillige Verfügung hinterlegt, sei dies nun ein Tes-tament oder ein Erbvertrag, oder es tritt die gesetzliche Erb-folge in Kraft.ErbfolgeregelungGesetzliche Erbfolge7Die gesetzliche ErbfolgeIhren direkten Angehörigen der sogenannten ersten Ordnung — Eltern, Ehepartner, Kinder — steht ein Pflichtteil zu. Dieser steht ihnen auch dann zu, wenn sie in Ihrem letzten Willen nicht berücksichtigt wurden. Eine wortwörtliche „Enterbung“ kann in Deutschland nur in sehr seltenen Fällen und unter strengen Bedingungen vollzo-gen werden. Der Anspruch beläuft sich auf die Hälfte des eigentlichen gesetzlichen Erbteils.Ehepartner1/4Erbteil1/4Erbteil1/4ErbteilEhepartner †Kind1Kind21/4ZugewinnDer Pflichtteil8Unverheiratete Paare:Vor dem Gesetz haben unverheiratete Paare keinen Schutz. Der überlebende Partner kann ohne Testament keinerlei Erbanspruch geltend machen.Die gesetzliche ErbfolgeBeispiele zur gesetzlichen ErbfolgeEhepaar im gesetzlichen Güterstand mit zwei Kindern Bei diesem Beispiel erbt Ehepartner II die Hälfte der Hinterlas-senschaft des Ehepartners. Die beiden Kinder teilen sich die andere Hälfte.Kinderloses Ehepaar im gesetzlichen Güterstand:Hier bekommt der II Ehepartner 3/4 der Hinterlassenschaft, das andere 1/4 geht an die nächste Erben zweiter Ordnung, sprich Eltern, Geschwister oder Nichte/Neffe.75%50%50%25%Alleinerziehende:Hier ist das Kind Alleinerbe.Alleinstehende ohne Blutsverwandte:In diesem Fall ist der Staat Alleinerbe.100%100%0%⚭╳9ErbordnungErben 1. Ordnung:Erben 2. Ordnung:Erben 3. Ordnung:Erben 4. Ordnung:EhepartnerKinder (auch nichteheliche oder Adoptivkinder)Enkel, UrenkelElternGeschwisterNeffen/NichtenGroßelternVettern/CousinenOnkel/TantenUrgroßelternGroßonkel/-tanten⚭⚭╳Die gesetzliche ErbfolgeNext >